Die eigenständige Vertretung von Kindern in gerichtlichen Verfahren ist seit der Kindschaftsrechtsreform ein wichtiges Thema geworden. Danach soll sichergestellt werden, dass die Interessen des Kindes in das familiengerichtliche Verfahren eingebracht werden. Der "Anwalt des Kindes" gilt als parteilicher Interessenvertreter und er hat auf der Grundlage von qualifiziertem Fachwissen den kindlichen Willen zu erkunden und zu dokumentieren. Daher ist es für die Familienrichter von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit auf Fachleute zurückgreifen zu können, die über differenzierte Kenntnisse aus den Bereichen Entwicklungspsychologie und Jugendhilfe verfügen.
Dem Kind kann ein Verfahrenspfleger beigeordnet werden, "soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist".
Der Verfahrenspfleger wird nach § 50 FGG in folgenden Fällen eingesetzt, wenn...
- das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichen Gegensatz steht (z.B. streitige Sorgerechts- oder Umgangsregelung im Scheidungsverfahren)
- in dem Gerichtsverfahren um eine zwangsweise Trennung des Kindes von seiner Familie oder um die Entziehung der gesamten Personensorge geht. Wegen Kindeswohlgefährdung (§§ 1666, 1666a BGB)
- Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson ( § 1632 Abs.4 BGB) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682 BGB) ist.
- (§1632 Abs.4 BGB) z.B. Eltern die Herausgabe ihres Kindes, auch nach längerem Verbleib in der Pflegefamilie, fordern.
Nach dem neuen § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht in konfliktbelasteten Umgangssituationen eine neutrale Fachkraft als Umgangspfleger bestellen.
Wesentliche Aufgaben eines Verfahrenspflegers
- Parteiliche Interessenvertretung für die konkreten Belange des Kindes
- Objektiver Vertreter der Situation der kindlichen Wünsche und Bedürfnisse
- Vertreter für die offensive Sicherstellung und Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten
- Interessenvertreter auf zügige, zeitnahe Entscheidung des Gerichtes unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitbegriffs
- Vermittler und Berater zwischen allen Beteiligten unter Berücksichtigung kindlicher Interessen und Bedürfnisse
Arbeitsauftrag eines Verfahrenspflegers
Seinen Arbeitsauftag erhält der Verfahrenspfleger mit dem Eingang der Bestellung vom zuständigen Familiengericht. Die Bestellung kann von den beteiligten Personen angefochten werden. Zulässige Rechtsmittel hierfür ist die unbefristete Beschwerde gemäß § 621a Abs. 1 ZPO 19,20 FGG. Das Verfahren wird vor dem Oberlandesgericht geführt. Der Verfahrenspfleger ist in der Durchführung seiner Tätigkeit frei. Er wird vom Gericht nicht überprüft; auch ist er dem Gericht gegenüber nicht weisungsgebunden. Der Verfahrenspfleger kann die Arbeits- und Vorgehensweise bis zur mündlichen Hauptverhandlung selbst bestimmen. Dabei sollte er auf bereits vorhandene Berichte oder Schriftstücke zurückgreifen um ökonomisch zu arbeiten.
Anforderung an die Person des Verfahrenspflegers
Der
Verfahrenspfleger muss eine neutrale Grundhaltung einnehmen und dem Kind
mit Achtung und Wertschätzung gegenüber treten. Er muss versuchen,
eine Vertrauensbasis zwischen sich und dem Kind herzustellen. Um die erfassten
Aussagen auszuwerten und umzusetzen, muss der Verfahrenspfleger über
ausreichende sozialpädagogische Fähigkeiten verfügen. Es
ist von besonderem Vorteil, wenn er über Berufserfahrung aus den Bereichen
der Jugendhilfe und der Arbeit mit Familien verfügt. Damit der Minderjährige
in seinem individuellen Entwicklungsstand wahrgenommen und seine spezifischen
beeinflussenden Faktoren erkannt werden können, benötigt der Verfahrenspfleger
ein differenziertes Wissen aus dem Bereich der Entwicklungspsychologie.
Ebenso benötigt er besondere kommunikative Kompetenz im Umgang mit
Kindern und Jugendlichen. Er muss feststellen können, was der junge
Mensch und Kind in bestimmten Situation vorrangig braucht. Auf Grund von
Sprache, Entwikklungsstand, Körperreaktionen und eventuellen Verhaltensauffälligkeitenhat
der Verfahrenspfleger die Aufgabe, die tatsächlichen Anliegen der Minderjährigen
zu ergründen und offen zu legen. Hierbei ist die Einbeziehung seines
sozialen Umfeldes unerlässlich. Bei der Interessenvertretung geht es
darum, die Komplexität und die Vielschichtigkeit des familiären
Beziehungsgefüges zu erfassen. Dabei spielen die situative Einschätzung
und das Erkennen psychodynamischer Prozesse in Familiensystemen eine bedeutsame
Rolle. Der Verfahrenspfleger hat das Kind prozesshaft zu begleiten und gangbare
Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. In kreativer und kooperativer
Weise müssen verbindliche Absprachen getroffen und deren zuverlässige
Einhaltung mit Beharrlichkeit überprüft und eingefordert werden.
Dabei ist das Augenmerk vor allem auf die neu zu gestaltende Alltagssituation
zu richten. Dem Minderjährigen muss zu neuen verlässlichen Lebensbezügen
verholfen werden, die ihm Sicherheit bieten.
Aufgabe des Verfahrenspflegers in einem gerichtlichen Verfahren
Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, die Interessen und Bedürfnisse
während eines gerichtlichen Verfahrens möglichst anschaulich dem
Gericht zu übermitteln. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass dem
„Kindeswillen“ Gehör verschafft wird und das in besonderen
Konfliktfällen Lösungswege überarbeitet werden. Eine weitere
Aufgabe besteht darin, dem Minderjährigen über den laufenden Verfahrensstand
zu informieren. In diesem Fall muss der Verfahrenspfleger in kindgerechter
Sprache und individueller Form ausgerichtet an der Persönlichkeitsstruktur
des Minderjährigen informieren und erklären. Weiter hat er die
Aufgabe, auf Vorgehensweisen im Verfahren hinzuweisen, die den Interessen
des Minderjährigen entgegenstehen.
Seit dem Jahr 2000 bin ich als freiberufliche Verfahrenspflegerin für
einige Familiengerichte, mit den unterschiedlichsten Schwerpunkten tätig.
Eine Verfahrenspflegschaft kann angeregt werden ...
- von den Eltern
- vom Jugendamt
- von freien Verbänden
- vom Kinderschutzbund
- von Rechtsanwälten/-innen
- von allen Personen, die mit einem Jugendhilfefall zu tun haben